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Neue Richtlinie zur Standortgüte von Windkraftanlagen

Berlin – Seit 1992 werden im Windenergie-Sektor in Deutschland Technische Richtlinien mit dem Ziel erarbeitet, verlässliche und vergleichbare Daten über Windenergieanlagen zu erhalten. Das betrifft inzwischen auch die Ermittlung des Windpotenzials. Das EEG 2017 hat nun eine Überarbeitung der Richtlinien notwendig gemacht.

Wie die Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW) mitteilt, hat FGW-Fachausschuss Windpotenzial Änderungen berücksichtigt, die durch das Erneuerbar-Energien-Gesetz (EEG) 2017 ausgelöst worden sind. Es geht um den Nachweis der Standortgüte für die Windenergie-Nutzung vor der Inbetriebnahme.

EEG 2017 mit einstufigem System beim Referenzertragsverfahren
Ganz konkret hat die FGW in der Technischen Richtlinie TR 6 einen Anhang C zur Berücksichtigung von Änderungen des EEG 2017 beschlossen und veröffentlicht. Denn im EEG wird nun ein Nachweis der Standortgüte bezogen auf den Referenzertrag bereits zur Inbetriebnahme gefordert. Der Anhang C mit dem Titel „Bestimmung der Standortgüte zur Inbetriebnahme gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)“ wurde nun veröffentlicht. Die TR 6 beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung des Windpotenzials und der Energieerträge an den Windturbinen-Standorten. Im EEG 2017 ist laut FGW nun das Referenzertragsverfahren auf ein einstufiges System angepasst worden. Dabei wird unter anderem ein Nachweis der Standortgüte vor der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen verlangt. Dieser Nachweis soll auf einem Energieertragsgutachten gemäß der aktuellen Version dieser nun vorliegenden TR 6 beruhen.

Anleitung zur Berechnung der Standortgüte für Windturbinen
Der Fachausschuss Windpotenzial innerhalb der FGW hat den neuen Anhang C als Ergänzung zur aktuell gültigen Revsion 9 der TR 6 im September 2016 verabschiedet. Eine erneute Revision der TR 6 inklusive des Anhang C ist für Anfang 2018 geplant. Der Anhang C beschreibt die Verfahren zur Ermittlung der Standortgüte an einem Windenergie-Standort. Er bezieht sich dabei auf das EEG 2017 und präzisiert das Prüfverfahren, nach welchem der Standortertrag für den Nachweis der Standortgüte berechnet werden muss. Es wird beschrieben wie sich die Standortgüte aus dem berechneten Standortertrag und dem Referenzertrag bestimmen lässt. Zusätzlich wird eine Alternative für Windenergieanlagen ohne berechneten Referenzertrag nach EEG 2017 aufgezeigt. Zudem werden die Anforderungen an den darzulegenden Prüfbericht beschrieben.

Weitere Maßnahmen zur Weiterentwicklung der TR für Windenergieanlagen

Dieser neue Anhang ist der Beginn einer Reihe von Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Technischen Richtlinien für die Anforderungen des EEG 2017 dienen und im Rahmen des Projektes „Standortertrag“ vom BMWi gefördert werden. Zusätzlich zum Standortgütenachweis vor Inbetriebnahme soll noch ein praxistaugliches Verfahren zur Überprüfung der Standortgüte nach Inbetriebnahme entwickelt und veröffentlicht werden.

© IWR, 2016

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12.12.2016

 



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